AGB
1. Geltung
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1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Connectrik e.U. und natürlichen
und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn
im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
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1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.connectrik.at und
wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
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1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
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1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer
AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
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1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
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2. Angebot/Vertragsabschluss
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2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
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2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
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2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt –
uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der
Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
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2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
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3. Preise
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3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
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3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
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3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern
als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
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3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im
hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
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3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer
Entfernung von maximal 50 km ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen
Preiszuschlag von 20€ pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein
Entgeltszuschlag von 20€ pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer
Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
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3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest
2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen
oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
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3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
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3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung
des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt
3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten
nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
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3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke
und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen
bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
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3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung
der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu
beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
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4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
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4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw.
des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die
Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
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5. Zahlung
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5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
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5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
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5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind
für uns nicht verbindlich.
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5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
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5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
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5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
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5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückst.ndige Leistung zumindest
seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
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5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
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5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
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5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde
bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in
Höhe von € 40,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
steht.
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6. Bonitätsprüfung
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6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich
zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
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7. Mitwirkungspflichten des Kunden
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7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste.
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7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
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7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt
werden.
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7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick
auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit –
unsere Leistung nicht mangelhaft.
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7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der
Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
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7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n)
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
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7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
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7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt
zu überprüfen.
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7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien
zur Verfügung zu stellen.
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8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche
des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
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8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
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8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
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8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines
kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
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8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und
-leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
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9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare
und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung),
in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die
eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
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9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
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9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten
und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
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9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
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9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs)
unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
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10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns
nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
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10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
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10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
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11. Gefahrtragung
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11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt §
7b KSchG.
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11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand,
das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten,
dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
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11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.
Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des
Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche
Versandart.
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12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt,
welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
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12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe
von 100,00€ zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
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12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
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13. Eigentumsvorbehalt
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13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
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13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen.
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13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
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13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückst.ndige Leistung
des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
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13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
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13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach
angemessener Vorankündigung.
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13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
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13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-
/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde
verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
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14. Schutzrechte Dritter
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14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich
solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen
und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
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14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
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14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher
Kosten vom Kunden verlangen.
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14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen
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15. Unser geistiges Eigentum
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15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
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15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher
Zustimmung.
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15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
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16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
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16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe.
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16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche
Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in
seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
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16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
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16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
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16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest
zwei Versuche einzuräumen.
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16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
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16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet,
uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
zu ersetzen.
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16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
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16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen.
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16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies
nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine M.ngelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
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16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar
– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit
der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des
Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar
– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
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16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
durch uns zu ermöglichen.
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16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
​
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch
nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht
nachkommt.
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17. Haftung
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17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
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17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
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17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
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17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall
binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
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17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
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17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch
den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
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17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere)
in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile,
die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
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18. Salvatorische Klausel
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17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
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17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam
– ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
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19. Allgemeines
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19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Zuberstraße 30/3/7, 3340 Waidhofen/
Ybbs.
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19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für
unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
19.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere
Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit
einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug
(insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.